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   BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90   

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BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90 (https://dejure.org/1990,1863)
BGH, Entscheidung vom 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90 (https://dejure.org/1990,1863)
BGH, Entscheidung vom 11. September 1990 - 5 AR Vollz 28/90 (https://dejure.org/1990,1863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 176
  • NJW 1990, 3158
  • MDR 1990, 1130
  • NStZ 1990, 605
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74

    Anfechtbarkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90
    Darüber ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, sondern in einem dem § 776 ZPO entsprechenden Verfahren zu entscheiden (vgl. auch BGHZ 66, 79 [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74] zum Verhältnis zwischen Erinnerung und Einziehungsprozeß).
  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    Auszug aus BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90
    An der beabsichtigten Entscheidung, den Antrag des Strafgefangenen als zulässig anzusehen und ihn als unbegründet zurückzuweisen, sieht sich das Oberlandesgericht Nürnberg gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87 - (ZfStrVo 1099, 115 ff.).
  • OLG Hamm, 07.02.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85
    Auszug aus BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90
    Ein Hindernis für die beabsichtigte Entscheidung sieht das Oberlandesgericht Nürnberg auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 - (ZfStrVo 1985, 318).
  • OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ws 259/04

    Aufrechnung der Landesjustizkasse mit dem Eigengeldanspruch eines

    Auf die Frage, ob es sich um Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung überhaupt oder gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme handelt (dann wäre nach h.M. das Vollstreckungsgericht berufen, Entscheidung des Senats ZfStrVO 1986, 379f) oder ob die behauptete Rechtsverletzung in einer von der Anstalt zu verantwortenden Handlung gesehen wird (dann gelten die §§ 109ff. StVollzG und die Strafvollstreckungskammer hätte über den Antrag des Gefangenen zu entscheiden), kommt es somit vorliegend nicht an (zum Ganzen Matzke in Schwind/Böhm StVollzG 3.Aufl. § 52 Rn 5 m.w.N.; BGH NStZ 1990, 605; HansOLG ZfStrVo 1996, 182; OLG Celle ZfStrVo 1980, 253f und OLG Hamm ZfStrVo 1988, 115ff; Entscheidung des Senats NStZ 1992, 101; das OLG Frankfurt, StV 1994, 384ff. hält die §§ 109ff StVollzG generell für gegeben, KG Berlin ZfStrVo 2003, 302, 303 bzgl., der Aufrechnung der Anstalt mit zivilrechtl.
  • OLG Jena, 13.05.2004 - 1 Ws 96/04

    StVollzG

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt hat in Übereinstimmung mit der veröffentlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausgesprochen, dass Überweisungen von dem Eigengeldkonto des Antragstellers keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG darstellen, sondern Handlungen eines Drittschuldners in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (siehe nur OLG Hamburg, ZfStrVo 1996, 182; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 9. Aufl., § 109 , Rn. 9; vgl. auch BGHSt 37, 176, 178).
  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11

    Strafvollzug: Verfahren zur Festsetzung des Überbrückungsgeldes

    Denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile unbestritten, daß die schlichte Abführung von Teilen des Eigengeldes an Drittgläubiger aufgrund bestehender Pfändungen in der Regel - so auch hier - in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (vgl. BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714 = ZfStrVO 2004, 369; BGHSt 37, 176 = NStZ 1990, 605; HansOLG Hamburg NStZ-RR 2011, 126; ThürOLG Jena ZfStrVO 2005, 184; OLG Hamm NStZ 1988, 479; Senat NStZ 1991, 56; Beschluß vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 299/11 Vollz - Arloth, § 52 StVollzG, Rdn. 4 mit weit.
  • OLG Frankfurt, 09.02.1994 - 3 Ws 675/93
    Der Bundesgerichtshof hat andererseits in seiner Entscheidung in BGHSt 37, 176 ff. eine Vorlage des OLG Nürnberg als unzulässig angesehen, das eine Abweichung von der genannten Entscheidung des OLG Hamm schon dann annehmen wollte, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Abführung von Eigengeld an einen Pfändungsgläubiger zwar als zulässig, aber unbegründet anzusehen sei, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für den Drittschuldner Bindungswirkung entfaltet habe und damit allein zu überprüfen war, ob die Vollzugsbehörde sich bei ihren Maßnahmen an den Inhalt des Beschlusses gehalten oder irrig von dem Guthaben des Antragstellers Beträge abgebucht hatte, die nicht gepfändet worden waren.
  • BayObLG, 23.10.2023 - 204 StObWs 397/23

    Pfändung des Eigengelds eines Strafgefangenen

    Dies gilt jedenfalls, wenn sich der Strafgefangene gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung selbst, also gegen deren Wirksamkeit und deren Umfang wendet (vgl. BGHSt 37, 176 = BGH, Beschluss vom 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90 -, juris Rn. 11).
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